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 Renovierung vor Eigentumsübergang


Frage gestellt am 08.09.2016
Frage gestellt von ernesto
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 27
Aufrufe der Frage 8552


Ich habe am 3.12.2012 eine Eigentumswohnung erworben. Der Besitz-Nutzen- und Lastenübergang war im Kaufvertrag für den 1.1.2013 festgelegt worden. Kaufpreis wurde gezahlt. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt, weil eine Auflassungsvormerkung für einen vorherigen Käufer (GmbH, die erloschen ist) noch nicht gelöscht worden ist.
Frage: Darf ich die Wohnung renovieren und vermieten, (nutzen) obwohl ich noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bin?


  Rechtsanwältin Kerstin Prange hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 08.09.2016

Sehr geehrter Herr Baumgarten,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Dabei gehe ich davon aus, dass in Ihrem Vertrag geregelt ist, dass Ihnen die Eigentumswohnung nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises vom derzeitigen Eigentümer übergeben wird. Weiter setzte ich voraus, dass in Ihrem Kaufvertrag geregelt ist, dass die Lasten, Kosten und Nutzungen des Kaufgegenstandes mit dem Übergabetag auf Sie übergehen.

Damit sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Wohnung zu nutzen - auch zu vermieten - und zu renovieren. Es ist nicht erforderlich, dass das Eigentum bereits auf Sie umgeschrieben wurde.

Beachten Sie jedoch, dass es sich bis zur Eigentumsumschreibung lediglich um eine Fremdvermietung mit Einwilligung des derzeitigen Eigentümers handelt und Sie bis zur Eigentumsumschreibung fremdes Eigentum renovieren.

Dies ist in Ihrem Fall aus folgenden Grund wichtig.

Es verwundert mich, dass der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, obwohl noch eine Auflassungsvormerkung für einen vorherigen Käufer eingetragen ist. Eine Auflassungsvormerkung sichert einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Es ist also durchaus möglich, dass der vorherige Käufer noch die Umschreibung des Eigentums auf sich verlangen kann. Dies kann ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts nicht beurteilen und dies müsste ggf. gesondert geprüft werden. Bevor Sie mit Renovierungsarbeiten beginnen oder die Wohnung vermieten, sollten Sie sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Vormerkung gelöscht werden kann und wann die Löschung voraussichtlich erfolgt.
Ich kann nicht beurteilen, ob die für die GmbH eingetragene Vormerkung nicht einer Eigentumsumschreibung auf Sie entgegensteht.

Gern können Sie mich zu dieser Frage einmal persönlich ansprechen.

Kerstin Prange, Rechtsanwältin


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Kerstin Prange, Beim Schlump 56, 20144 Hamburg

Anwalt für Immobilienrecht beim Anwalt-Suchservice



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