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 Nutzungsentschädigung Immobilie


Frage gestellt am 2016-08-10 08:18:39.185
Frage gestellt von Hauskauf
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 38
Aufrufe der Frage 10696


Guten Morgen,

wir wollen ein Haus kaufen. Der jetzige Eigentümer (Verkäufer )wird leider erst in drei Monaten ausziehen. Für diese drei Monate erhalten wir dann eine Nutzungsentschädigung, welches im Notar Vertrag erwähnt wird.
Meine Frage ist:

1.Müssen wir zusätzlich noch ein Mietvertrag abschließen ?
Wenn nein, gilt trotzdem das Mietrecht, hat der Verkäufer Rechte und Pflichten als Mieter? Das wäre ja nicht zu meinem Vorteil. oder?

2.Was wäre, wenn er meint, er bräuchte plötzlich ein Monat länger und muss im Haus bleiben , weil vielleicht er keine neue Bleibe gefunden hätte?

3. Oder er in der Zeit Krank wird, gilt dann die Sozielklausel?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-08-10 09:05:57.094
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie müssen und sollten keinesfalls einen Mietvertrag abschließen.


Denn DANN würden die mietrechtlichen Vorschriften (einschließlich Kündigungsschutz und Sozialklausel) für den Verkäufer gelten, da er dann ja auch Mieter wäre.


Also: Keinen Mietvertrag abschließen.


Die jetztige Nutzungsregelung ist kein Mietvertrag, so dass auch kein Mieterschutz besteht.

Wenn in dem Vertrag eine Nutzung geregelt ist, bedeutet dieses, dass der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung (die sich meistens an den örtlichen Mieten orientiert) zu zahlen und fristgemäß das Objekt herauszugeben hat.


Macht er dieses nicht, klagen Sie auf Herausgabe nach § 985 BGB, also als Eigentümer gegen den unrechtmäßigen Besitzer (und nicht als Vermieter gegen Mieter), ohne dass die mietrechlichen Schutzvorschriften gelten.


Wenn der Verkäufer tatsächlich nur einen Monat länger braucht, sollten Sie überlegen, ob Sie gleichwohl eine Klage erheben oder lieber abwarten wollen. Sie müssen dann nur deutlich machen, dass die Verlängerung nur einmalig bis zum .... gewährt wird und Sie die Herausgabe verlangen.


Auch Krankheit helfen dem verkäufer dann nicht mehr.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://rabohledotcom.wordpress.com/

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