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 Teilungskosten im Reservierungsvertrag


Frage gestellt am 19.08.2013
Frage gestellt von dmoosawi
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 5675


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Grundstück gekauft. Vor dem Kauf habe ich eine Reservierungsvertrag unterschrieben, der auch ein Klausel mit Übernahme von Teilungskosten beinhaltete ( 930 qm wurde in 530 + rest geteilt ). Im Kaufvertrag wurde später diesen Punkt aber nicht erwähnt. Muß ich die Teilungskosten jetzt Anteilig ( 50% ) übernehmen ? Der Preis für Grundstück ist bezahlt und die Eintragung auf meinen Namen ist vollendet. Auf dem Grundstück steht ein altes Abrißhaus. Um das Haus abzureißen, brauche ich die Schlüsseln zum Haus. Die Verkäuferin behauptet ich soll erst die Teilungskosten zahlen.

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 19.08.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


sollte der "Vorvertrag" nicht notariell beurkundet worden sein, wäre diese Vereinbarung schon deshalb unwirksam und Sie müssten nichts zahlen.


Aber auch bei einem notariellen Vorvertrag ist es möglich, eine Abweichung im späteren Kaufvertrag zuzulassen.

Zwar können Unterschiede zwischen dem Vorvertrag und dem späteren Hauptvertrag - wie hier - zu Ungereimtheiten und Problemen zwischen den beiden Parteien führen. Aber es ist nicht unzulässig, im Hauptvertrag von Vorvertrag abzuweichen.


Hier sollte dann geprüft werden, ob die Abweichung tatsächlich vertraglich gewollt gewesen ist, oder auf ein Versehen beruht. Beweispflichtig wäre die Verkäuferin.



Aber es könnte es sein, dass gar kein kein Vorvertrag, sondern eine unverbindliche Absichtserklärung vereinbart worden ist.

Daraus könnten dann keine Rechte abgeleitet werden.

Die Vereinbarung sollte, ebenso wie der notarielle Kaufvertrag daher vorsorglich weitergehend geprüft werden.



Aber die Verkäuferin wird in allen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an den Schlüsseln haben.

Das Eigentum geht nach der Einigung (die in Form des notariellen Vertrages ja erst einmal besteht) und der Grundbucheintragung (die auch nach Ihrer Schilderung vorliegt) über.

Und damit auch die Nebenansprüche, also Herausgabe des Schlüssels.


Fordern Sie die Verkäuferin unter kurzer Fristsetzung zur Herausgabe auf. Machen Sie deutlich, dass Sie nach Fristablauf die Verkäuferin schadensersatzpflichtig machen werden.



Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Immobilienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller dmoosawi hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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