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 Wegeparzelle


Frage gestellt am 22.08.2011
Frage gestellt von ARE
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 8611


Hallo, ich bin Besitzer eines Hauses in erster Baureihe. Unser Hof (eigenes Flurstück) ist gleichzeitig eine Wegeparzelle zu 3 weiteren Grundstücken (Wiese) hinter uns in zweiter Baureihe, daher bin ich nur zu 25% Eigentümer dieser Wegeparzelle. Frage: Wenn jetzt irgendwelche Massnahmen an dieser Wegeparzelle vorgenommen werden sollen, z.B. neues Pflaster verlegen, Reparaturarbeiten oder auch Kanal, Wasser, Telefon fuer die hinteren Grundstücke, muss dann eine einstimmige Lösung erarbeitet werden ? Müssen also alle 4 Eigentümer der Wegeparzelle der Massnahme zustimmen oder können mich die 3 hinteren Eigentümer mit ihren 75% Eigentum zur irgendwas zwingen ? Es geht um das Land Hessen, falls das einen Einfluss hat.


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 22.08.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Guten Tag Herr Reichert,

um die Frage näher beantworten zu können, wäre zu prüfen, ob im Grundbuch ein dingliches Mitbenutzungsrecht für die anliegenden Miteigentümer des Weges eingetragen steht und welche Regelungen hier vorgesehen sind (siehe Abteilung II des Grundbuches). Die Nachbarn können nicht willkürlich Baumassnahmen auf den Weg vornehmen, ohne hierfür Ihre Zustimmung einzuholen. Der Miteigentümer, für den die Massnahmen veranlasst werden sollen, hat dann auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass der entsprechende Weg wieder so hergerichtet wird, wie er vor den Baumassnahmen gewesen war. Sicherlich kommt auch allen Miteigentümer eine Unterhaltspflicht zu, den Weg nicht zu schädigen sondern zu erhalten. Im Einzelnen sollen sich aber die Miteigentümer über mögliche Massnahmen rechtzeitig verständigen. Mehrheitsbeschlüsse sind hier rechtlich nicht vorgesehen, wie zum Beispiel bei Wohnungseigentum dies erforderlich wäre. Sollte ein Miteigentümer seiner Zustimmung bei notwendigen Baumassnahmen verwehren, so kann diese Zustimmung mittels Klage herbeigeführt werden. Dies sollte jedoch durch rechtzeitige Besprechung mit den Miteigentümern vermeidbar sein. Grundlagen hierfür finden Sie im BGB §§ 915,917, 1004 ff. und in der jeweiligen Bauordnung und Nachbarschaftsgesetz Ihres Bundeslandes.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt

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