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 Fragen im Vorfeld einer Verhandlung


Frage gestellt am 02.02.2017
Frage gestellt von nonick
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 75 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 3518


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):

Ich habe in gut zwei Wochen einen Termin bei einem Amtsgericht, eine Güteverhandlung mit anschließender Hauptverhandlung.

Mein Anliegen:

- Da ich kein Jurist bin, habe ich mich auch im Streitfall formaljuristisch vermutlich nicht korrekt verhalten. Ich möchte eine Einschätzung, ob ich hier aus rein formalen Gründen deutlich schlechtere Chancen habe ? s.u.
- Weiterhin interessiert mich die Einschätzung eines / einer erfahrenen Juristen / Juristin, ob es sinnvoll ist, nach ohnehin ausgiebiger Klageschrift ? Erwiderung ? Erwiderung ? noch einen Schriftsatz zu formulieren und ob es hierfür besonders geeignete Formen und Zeitpunkte gibt

Der Streitfall:
Als selbständiger Gewerbetreibender habe ich einer Druckerei einen Druckauftrag inklusive buchbinderischer Weiterverarbeitung und Auslieferung nach Freigabe eines Musterexemplars erteilt.
Nach Erhalt eines einwandfreien Musters habe ich die Auslieferung freigegeben, der größte Teil der Auflage ( 7.000 von 10.000 St.) wurde jedoch im Rahmen des Druckauftrags adressiert und an einen Postdienstleister geliefert, der den Versand an Endkunden durchgeführt hat.
Unter den Empfängern waren auch Kontrolladressen, um die ordnungsgemäße und pünktliche Zustellung prüfen zu können. Auf diesem Weg erhielten ich und eine zweite Kontrolladresse wenige Tage später Exemplare mit einem Produktionsmangel, der bei der weiteren Verarbeitung durch eine Auftragnehmerin der Druckerei entstanden ist.
Ich habe bei der Druckerei angerufen und um Klärung gebeten. Gleichzeitig habe ich einen Teil der Rechnungssumme bis zur Klärung zurückbehalten. Weil sich die Druckerei nicht daran beteiligt hat, Umfang und Ursache des Mangels zu klären, kamen wir in der Folge nicht zu einer einvernehmlichen Einigung über eine angemessene Minderung der Rechnungssumme. Jetzt klagt die Druckerei auf Erfüllung des Werkvertrages, also Zahlung der gesamten Rechnung abzgl. einer minimalen ? mir jedoch nicht ausreichenden - Gutschrift für den Mangel.

Meine Kernfrage:
Ich habe keine formal korrekte Mängelrüge gestellt. Darauf beruft sich der gegnerische Anwalt in seinem letzten Schriftsatz. Es gibt jedoch umfangreiche Korrespondenz über den Mangel. Zahlreiche Mails, belegen, dass die Druckerei meine Reklamation angenommen und bearbeitet hat ? ferner das Auftreten des Mangels einräumt (wenn auch ohne Transparenz über Umfang, Ursache und Ablauf).
Kann mir dieser Formfehler das Genick brechen oder liegt durch die Korrespondenz über den Mangel gewissermaßen ?ersatzweise? eine Mängelrüge vor?



P.S.: Zu den näheren Inhalten des Streifalls, insbesondere die Formulierung der Klageerwiderung hatte ich mich bereits online juristisch beraten lassen. Der Anwalt, der mir dabei geholfen hat, kann mich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beraten.
Mein Hilfeersuchen bezieht sich also tatsächlich nur auf formale und taktische Fragen.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 02.02.2017
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



ohne den genauen Inhalt der Klageerwiderung und des Vertrages zu kennen, kann nur auf Grundlage Ihrer hiesigen Schilderung wie folgt geantwortet werden:



Der Einwand der Gegenseite zielt darauf ab, dass Sie als Gewerbetreibender hätten unverzüglich die Ware kontollieren und Mängel rügen müssen.

Macht man dieses nicht, kann man dadurch in der Tat seine Gewährleistungsrechte verlieren, was sich auch aus § 377 HGB ergibt.


Trägt die Beklagte durch Ihren Rechtsanwalt dieses nun vor, sollten Sie unbeding schriftsätzlich darauf reagieren und den hier geschilderten Sachverhalt im Verfahren darlegen und auch Beweismittel beifügen (also die Emails).


Denn damit ist dann zumindest nach den gesetzlichen Vorschriften die Rüge erfolgt und auch nachgewiesen.

Die Gegenseite kann sich dann nicht auf eine formal unkorrekte Mängelrüge berufen, wenn sie nach dem Emailverkehr die Mängel eingeräumt hat.

Insoweit würde dann so ein Berufen gegen § 242 BGB verstoßen.

Daher können und sollten Sie mit einem Schriftsatz auf diesen Einwand der Gegenseite unbedingt reagieren.



Möglicherweise wurde aber in dem Vertrag etwas von der gesetzlichen Vorgabe Abweichendes vereinbart, also eine bestimmte Form der Rüge.

Das könnte dann zum Ausschluss führen, wenngleich auch dann es treuwidrig wäre, den Mangel einzuräumen und die Reklamation zu bearbeiten, sich dann aber auf einen Formmangel zu berufen.




Daher sollten Sie auf jeden Fall reagieren, den Sachverhalt gegenüber dem Gericht so darlegen und die Emails als Beweis beifügen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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