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 KFZ Verkauf, Sachmängelhaftung, arglistige Täuschung


Frage gestellt am 2015-10-20 18:49:36.424
Frage gestellt von MichaJ
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 75 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 5918


Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich brauche bitte Ihre Hilfe:

Ich habe am 17.10.2013 einen Audi A4 Baujahr 2010 mit 53.500km auf dem Tache von dem Erstbesitzer privat gekauft. Das Fahrzeug hatte einen behobenen Vorschaden am Kotflügel vorne rechts. Der Schaden war komplett behoben, das Fahrzeug sonst in einem super Zustand.
Ich habe den Wagen mit einem Freund als Begeleiter gekauft.

Schnell wurde mir klar, dass mir der Wagen zu groß ist, nicht vernünftig in meine Garage passt und meiner Lebensgefährtin gefiel der Kauf so gar nicht. Also ein klassischer Fehlkauf.

In der Zeit vom 17.01.2014 bis Mitte Juli 2014 hatte ich 2 Operationen nacheinander und war die komplette Zeit fahruntüchtig. Der Wagen wurde nicht bewegt, da wir einen 2. Wagen haben.

Am 12.08.2014 habe ich den Audi nach gerade mal 10 Monaten und insgesamt 58.600km auf dem Tache an den 3. Besitzer (privat) unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
Beim Verkauf war die Ehefrau anwesend.
Eine Begutachtung durch die DEKRA am tag des Verkaufs hat der Käufer abgelehnt, er sei gelernter Maler und Lackierer, das bräuchte er nicht.
Die 1 stündige Probefahrt des Ehepaares war ohne mich und lief ohne Probleme.
10 Tage später bekam ich einen Anruf vom Käufer, der Wagen wäre auf der Motorhaube nachlackier worden, er hätte jetzt gerne 500€ von mir, um die Motorhaube neu zu lackieren.
Ich äußerste mich, dass ich davon nichts wüsste oder veranlasst hätte. Das Geld würde ich nicht einfach so überweisen, ich hätte erstmal gerne eine schriftliche Stellungnahme eines Gutachters/ Prüfingeneuers, dass die Lackierung unprofessionell ist, danach wäre ich sofort zu einer Nachbesserung bereit. Auch eine Nachlackierung in einer Audi Vertragswerkstatt würde ich übernehmen, um weiteren Ärger zu vermeiden. (Diese Aussage habe ich mehrfach getätigt und kann bewiesen werden)
Am 27.08.2014 habe ich ein Schreiben vom Anwalt des 3. Besitzers bekommen, dass ich einen Unfall verschwiegen hätte, denn die Motorhaube wäre ja nachlackiert worden.
Meine telefonische und kurz drauf auch schriftliche Antwort war, dass ich mir die Nachlackierung nicht erklären kann und in meinem kurzen Besitz nichts an dem Wagen gemacht habe.

Nun wurde am 28.05.2015 ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet, da mir vorgeworfen wurde, ich hätte einen Wagen mit einem Unfallschaden verkauft und davon wissentlich nichts gesagt.
Das Gutachten, was erst mit einem Kostenvorschuss von 1500€ angefertigt wurde, besagt nun:
"Es ist davon auszugehen, dass die Nachlackierung der Motorhaube aus optischen Gründen zur Beseitigung kleiner Lackschäden erfolgte."
Die Nachlackierung weist leichte Schleifriefen und Wolkenbildung auf. Ich habe diese Mängel erst im Beisein des Gutachters gesehen. Diese Mängel waren so maginal, dass sie per Fotokamera nicht aufzunehmen waren.
Der Gutachter empfiehlt eine Neulackierung mit einem Kostenvoranschlag i.H.v 969,85€ brutto. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1000€ festgesetzt.
Im letzten Schreiben des gegnerischen Anwaltes vom 14.10.2015 steht, dass der Erstbesitzer verbindlich bestätigt, dass auch er die Motorhaube nicht nachlackiert hat. Die Motorhaube hätte beim Verkauf an mich Steinschläge gehabt.
Ich soll nun in einer Eintrittsverpflichtung auf die Beseitigungskosten (Neulackierung) + die 1500€ für den Gutachter meine Übernahme erklären.
Das sehe ich überhaupt nicht ein!


Zusammenfassung:
- Die Käufer haben nicht einmal nachgefragt, ob der Wagen nachlackiert wurde. War ja bekannt, dass vom 1. Besitzer was gemacht wurde.
Statt dessen haben sie den Wagen gekauft, obwohl der Kotflügel repariert wurde.
- Ich habe 2 Zeugen, die belegen, dass der Wagen in meinem Besitz keine Steinschläge hatte.
- Ein von mir vorgeschlagener und organisierter DEKRA Termin wurde aus Kostengründen vom Käufer abgelehnt.
- Ich habe keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt bekommen.
- Der Wagen ist definitiv unfallfrei, es geht um einen optischen Mangel auf der Motorhaube, den ich nicht vertuscht habe, da ich es ja selber nicht gesehen und gewusst habe.
- Mehrere Angebote zur Neulackierung wurden ignoriert. Mein Entgegenkommen seit Herbst 2014, um weiteren Ärger und Kosten zu sparen habe ich im letzten Schreiben im Juni 2015 zurückgezogen und bin nach der Eskalierung auch nicht mehr bereit, diese Kosten zu übernehmen.
- Zudem liegt der Brutto Reparaturwert doch unter der Bagatellschadengrenze.

Ich war doch in der ganzen Angelegenheit weder arglistig, noch habe ich was wissentlich verschwiegen!?

Eine anscheind so schlecht lackierte Motorhaube, dass die zwingend neu lackiert werden muss, muss doch einem Maler & Lackierer auffallen.
Und das der Erstbesitzer sagt, dass die Motorhaube ohne Lackschäden beim Verkauf war, ist doch auch klar, um seine eigene Haut zu retten.

Ich bräuchte jetzt bitte ganz dringend eine professionelle anwaltliche Einschätzung der Situation und eine Hilfe zu meinen Rechten und Pflichten.
Muss ich die Kosten zur Neulackierung übernehmen?
Habe ich was falsch gemacht?
Wie komme ich aus der Nummer raus?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-10-21 10:17:12.075
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



problematisch ist der von Ihnen genannte "behobene Vorschaden am Kotflügel vorne rechts", denn nach Ihrer Schilderung kann ich nicht erkennen, dass Sie DIESEN Ihnen bekannten Unfall dem Käufer später mitgeteilt haben.

Das hätten Sie aber machen müssen. Auf

http://ra-bohle.blog.de/2015/07/08/darf-blechschaeden-verschweigen-20644124/

wird aufgezeigt, dass Sie INSOWEIT vielleicht arglistig gehandelt haben.

Sollten Sie aber diesen Schaden am Kotflügel benannt haben, haben Sie auch insoweit nichts zu befürchten:


Denn hinsichtlich der Motorhaube haben die die Nachlackierung und den Mangel ja nicht erkannt, konnten also auch nichts verschweigen.


Allerdings haben Sie sich bereit erklärt, die Kosten einer Nachlackierung auch in einer Audi-Werkstatt zu übernehmen.


Daran werden Sie zu messen sein und die Kosten für die Lackierung in Höhe von 969,85 € gegen Rechnungsnachweis zahlen müssen; ansonsten nur den Nettobetrag von 815 €, da die MwSt nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch angefallen ist.


Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist nicht ersichtlich, warum ein Gutachten notwendig gewesen ist, wenn Sie die Kostenübernahme vorher auf Nachweis bereits erklärt hatten.

Hier hätte es gereicht, Ihnen das Fahrzeug vorzuführen. Die Kosten sind daher nach der jetzigen Schilderung wohl nicht erstattungsfähig, da ein Verzug fehlen dürfte.


Ich würde Ihnen daher derzeit dazu raten, die 815 € zu zahlen, solange keine Rechnung mit MwSt vorliegt, mehr aber nicht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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