Abgeschlossenheitsbescheinigung ELW
Frage gestellt am 09.12.2015
Frage gestellt von vico98
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 67
Aufrufe der Frage 6165
Wir haben über einen Bauträger (inklusive Architektenleistungen) einen Bauvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist ein "Einfamilienhaus mit Einliegerwohung", wobei ausdrücklich vermerkt ist, dass das Haus als Zweifamilenhaus geplant und ausgeführt wird. So wurde auch der Bauantrag eingereicht. Der Bau ist abgeschlossen. Für die ELW möchte ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Die Baubehörde (Rheinland-Pfalz) verweigert die Abgeschlossenheitsbescheinigung, weil die ELW keinen Abstellraum habe (§ 44 III LBauO) und der Zugang zum Technik- bzw. Heizungsraum nicht möglich sei. Damit sei der Bau derzeit auch nicht baurechskonform (was im Freistellungsverfahren nicht geprüft werde, aber der Bauherr stehe für das Einhalten der Vorschriften ein) Problem beim Zugang zum Technikraum sei, dass der Zugang zum Heizraum über den Kellerflur erfolgen müsste, der nach oben hin, also zum Haupthaus, nicht abgeschlossen ist. Der Bauträger verweigert eine Abhilfe. Er verweist darauf, dass kein Planungsfehler vorliege. Eine Abgeschlossenheit sei nicht vereinbart.
1.) Trifft es zu, dass der Bau (EFH mit ELW) nicht rechtskonform ist, da der Abstellraum fehlt?
2.) Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor?
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 09.12.2015
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