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 Schlussrechnung Bau EFH - Mängel


Frage gestellt am 20.12.2017
Frage gestellt von ahau2011
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 74
Aufrufe der Frage 4257


Sachverhalt:
• Kauf Doppelhaushälfte Juni 2016
• Fertigstellungstermin 30.04.2017
• Abnahme und Übergabe Haus am 28.04.2017
• laut Vertrag Haus, ohne Außenanlagen
• Mängelliste seit Übergabe nur tlw bearbeitet
• Außenanlagen waren bis Nov noch Baustelle
• jegliche Vororttermine und Fertigstellungszusagen verstrichen ohne Erledigung
• Bestellung eines Baugutachters Ende Nov meinerseits
• zu Offene-Punkte-Liste seit Übergabe kommen verschiedene Mängel seitens Gutachter dazu
• zur Verfügung stellen des Gutachterberichtes mit Bitte um detaillierte Ausführungen inkl Terminierung zur Mängelbeseitigung bis 22.12.2017
• keine Rückmeldung bis dato zum Gutachterbericht
• Eintreffen der „Schlussrechnung“ am 19.12.2017 über ca 13.500€
• Baustandsbericht mit Vermerk Fertigstellung
• Angebot der Baufirma aufgrund der noch offenen Gutachterpunkte 2.000€ einzubehalten

Fragen:
• gesamter Sachverhalt rechtens?
• es gab keine Übergabe/ Abnahme der Außenanlagen
• keine Rückmeldung/ Bearbeitung der mehrfach angezeigten Mängel
• keine Stellungnahme zu Gutachterbericht
• kann ich Widerspruch gegen die Rechnung stellen?
• kann ich Detailwerte der Schlussrechnung anfordern?
• bei Überweisung der Rechnung abzüglich 2.000€ - ist das einer förmlichen Abnahme stillschweigend gleichzustellen? Rechtliche Konsequenzen daraus?
• Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise?
• Fristsetzungen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.12.2017
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


bezüglich der zurückbehaltenen Anteils ist entscheidend, mit welcher Summe der Gutachter die offenen Punkte bewertet hat. Das Doppelte der vom Gutachter festgestellen Summe können und sollten Sie zurückhalten.

Den Rest werden Sie aber dann zahlen müssen, wenn die Schlussrechnung prüfbar ist.


Der Grund liegt in der von Ihnen selbst genannten Abnahme:

Entscheidend ist zunächst einmal der Zustand des Objektes zum Zeitpunkt der Abnahme. Auf

https://rabohledotcom.wordpress.com/2016/11/16/zeitpunkt-der-abnahme-fuer-frage-des-mangels-entscheidend/

und die dortige Rechtsprechung weise ich hin.

Nach dieser Abnahme sind Sie nun voll darlegungs- und beweispflichtig für die bestehenden Mängel. Die Folgen einer Abnahme sind hier weiter beschrieben:

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/11/04/bauabnahme-und-rechtliche-folgen/

Und mit der Abnahme besteht dann eben die Vergütungspflicht, wobei aber - siehe oben - das Doppelte der festgestellten Mangelbeseitigungskosten zurückgehalten werden kann. Ob diese Kosten aber zutreffend ermittelt worden sind, ist dann nach der Abnahme Ihr Beweisrisiko.


Detailwerte der Schlussrechnungen muss der Unternehmer nicht herausgeben; ebensowienig muss das Unternehmen eine Stellungnahme abgeben.

Sie können zwar Widerspruch gegen die Rechnung erheben, was aber wenig Sinn macht, wenn der zurückbehaltene Teil den doppelten Mangelbeseitigungskosten entsprechen sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller ahau2011 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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