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 Wann müssen Mehrkosten für Balkone übernommen werden?


Frage gestellt am 2015-08-04 13:33:33.749
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 5501


Ausgangssituation: Am 28.9.2014 habe ich ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Rohbaus für ein 6-MFH beauftragt. In dem Leistungsverzeichnis wurde vereinbart, das die VOB in der gültigen Fassung gelten soll.

Ende März 2015 wurde mit der Errichtung des Rohbaus begonnen. Im Leistungsverzeichnis wurde als Fertigstellungstermin Ende Juli 2015 vereinbart.

Im März 2015 hat mein Architekt noch die Balkone etwas geändert. Im Mai 2015 habe ich als Bauherr im Gespräch mit dem Fensterbauer und dem Dachdecker festgestellt, dass die Balkone erneut geändert werden müssen, weil die DIN-Vorschriften für die Abdichtung nicht erfüllt worden wären.

Am 31.07.2015 hat mir das Bauunternehmen in einem Schreiben anfallende Mehrkosten für die Neuplanung der Balkonanlage angezeigt.

Meine Fragen:
01) Ein Mitarbeiter des Bauunternehmens hat im Zeitraum März-Juli 2015 31,5 Stunden für Besprechungen und Änderungszeichnungen eingesetzt, für die nun 3186 € an Mehrkosten angezeigt werden. Der Stundenaufwand ist unstrittig. Allerdings gab es zu keinem Zeitpunkt vorab eine Vereinbarung darüber, dass derartige Kosten von mir zu tragen sind. Im Leistungsverzeichnis waren Stundensätze für etwaige Mehraufwendungen von maximal 45 € vereinbart. Nun soll der Mehraufwand zu einem Stundensatz von 85 € abgerechnet werden. Meines Erachtens sind Mehrkosten seitens des Auftraggebers zu tragen, wenn:
Änderungen und Ergänzungen des Leistungsverzeichnisses schriftlich vereinbart wurden (steht so im Leistungsverzeichnis 130). Nach VOB Teil B Nr. (10) werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Kann ich die Kostenübernahme nun ablehnen, weil vor Beginn der Maßnahme keine Vereinbarung getroffen wurde? Muss ich ggf. doch die Kosten übernehmen, weil ich zu den Besprechungen eingeladen habe? Inwieweit muss ich den nicht vereinbarten Stundensatz von 85 € akzeptieren?
02) Am 31.7.2015 habe die Mehrkostenanzeige erhalten, die auch noch Mehrkosten für die Schalungsherstellung und den Umbau der Brüstung während der Produktion mit jeweils ca. 2500 € anzeigt. Einen gewissen Mehraufwand für die Schalungsherstellung kann ich verstehen, da die Brüstungsdicke zwei Betondicken aufweisen soll. Dieser Mehrkostenbetrag wurde als Pauschalbetrag angegeben, d.h. ich kann nicht nachvollziehen, ob die Höhe der Mehrkosten gerechtfertigt ist oder nicht. Auch der vermeintliche Mehraufwand für den Brüstungsumbau während der Produktion ist als Pauschalbetrag in der Höhe nicht nachvollziehbar. Um diesen Betrag nachvollziehen zu können müsste u.a. bekannt sein, wie normalerweise der Balkon produziert wird und worin der Mehraufwand tatsächlich besteht. Nach VOB Teil B § 2 Nr 5 sind Mehrkosten infolge Änderung des Bauentwurfs, die die Grundlagen des Preises ändern, zu übernehmen, falls diese vor Ausführung vereinbart wurden. Nach VOB Teil B Nr. (7) ist für die Bemessung der Mehrkosten von den bisherigen Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Bislang steht im Leistungsverzeichnis ein Preis pro Quadratmeter Balkonfläche. Nach Aussage des Bauunternehmers soll nun die Herstellung der Balkone aufwendiger geworden sein. Darf ich vom Bauunternehmen verlangen, die bisherige Preisermittlung offenzulegen, um die Mehrkosten nachvollziehen zu können? Kann ich die Kostenübernahme verweigern, solange die Mehrkosten in der Höhe nicht nachvollziehbar sind?
03) Setzt eine verbindliche Vereinbarung die Zustimmung zu den angezeigten Mehrkosten per Unterschrift meinerseits voraus? Kann ich die Übernahme aller Kosten ablehnen, falls das Bauunternehmen die Herstellung der Balkone in Auftrag gegeben hat, ohne dass ich der Kostenübernahme zugestimmt habe? Gilt ggf. mein Schweigen als Zustimmung, falls ich mich zu der Mehrkostenanzeige nicht äußere, sondern erst die Kostenübernahme bei der Rechnungslegung begründet ablehne?
04) Ich würde gerne die Kostenablehnung erst bei Rechnungslegung kundtun, um keine weitere Bauzeitverzögerung zu implizieren, die wieder zu Komplikationen führen kann. Andererseits möchte ich keine Mehrkosten unnötigerweise akzeptieren. Welche Vorgehensweise würden Sie mir raten?

Bitte geben Sie bei Ihren Antworten stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-08-05 10:02:01.186
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die VOB wirksam vereinbart worden ist, werden Sie hier die Forderung der Mehrkosten zurückweisen können, da es eben an der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung fehlt.


Dabei ist es unschädlich, dass Sie zur Besprechung geladen haben. Daraus wird man nichts ableiten können.


Schon gar nicht müssten Sie den vorab nicht vereinbarten Stundenlohn von 85 € tragen. Es feht also nicht nur an der Berechtigung dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach.


Solange die geforderten Mehrkosten nicht nachvollziehbar dargelegt werden, können Sie auch insoweit die Übernahme ablehnen - aber auch insoweit fehlt es eben an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Kostenübernahme.


Zudem gilt folgender Punkt zu beachten:

Nach Ihrer Schilderung war die Änderung notwendig, um überhaupt die DIN-Vorschriften erfüllen zu können.

Dann aber sind es keine erstattungsfähigen Mehrkosten, sondern Aufwand zur Mängelbeseitigung, der sicherlich nicht vom Bauherrn zu tragen ist (es sei denn, es ist trotz Hinweises von Ihnen ausdrücklich unter Außerachtlassung der DIN so verlangt worden, was ich aber nicht unterstelle).


Sie sollten jetzt widersprechen:

Denn insoweit könnte das Schweigen sonst zu Ihren Lasten gewertet werden. Denn die Zustimmung bedarf keiner Unterschrift, kann also auch durch schlüssiges Verhalten erzielt werden.

Und wenn Sie über eine Forderung informiert werden und dann in Kenntnis dieser Forderung weiterbauen lassen, kann man Ihnen daraus einen Strick drehen und es als schlüssiges Verhalten mit konkludenter Zustimmung auslegen.

Da dieses Risiko besteht, sollten Sie widersprechen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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