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 Gebrauchtwagen-Garantie


Frage gestellt am 2010-01-29 23:51:41.695
Frage gestellt von samaps
Rechtsgebiet Kaufrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 68
Aufrufe der Frage 8076


Hallo,
vor genau 6 monaten habe ich einen gebrauchtwagen für 23000 € bei einem volvo-vertragshändler gekauft. Der wagen hatte damals 98000 km und war 3 jahre alt. Im kaufpreis einkalkuliert war eine gebrauchtwagen-garantieversicherung für 1 jahr.
Nun war der wagen bei der reparatur, weil die standheizung nicht funktionierte.den schaden zahlt die versicherung nicht,da es sich um eine sonderausstattung handelt. Das steht so in den vertragsunterlagen und volvo beruft sich auf die abgeschlossene garantieversicherung. Für mich war es beim kauf des wagens allerdings nicht ersichtlich, dass dieser defekt auftreten konnte ( es war ja auch sommer , die standheizung wurde nicht benutzt). Nun es wurde kälter und der wagen fing an nach diesel zu richen und rauch zu entwickeln. Bei volvo teilte man mir mit, dass dies bis zu einem gewissen grad normal sei. Als der rauch dann durch die belüftung im fußraum ins wageninnere kam, bestand ich auf sofortige reparatur. terminkalendar bei volvo war voll und man vertröstete mich auf 2 wochen, versicherte mir aber, dass sich der defekt nicht verschlimmern wird, was allerdings für mich anders aussah. Aber ich bin ja auch kein experte.
Des weiteren beklagte ich mich auch,dass das auto bei bestimmten drehzahlen rasselt. Man teilte mir mit,dass es eben „dieselgeräusche“ sind. Anhand von der standheizungs-reparatur, bat ich die mechaniker dann doch auch bitte nach dem geräusch zu fahnen und man teilte mir sogar mit, dass sie etwas gefunden hätten. Ein vibrationdämpfer sei wohl defekt.dieser müsste ausgetauscht werde, relativ schnell, so dass keine weiteren schäden entstehen. Diesmal will die versicherung aus kulanzgründen den volllen arbeitslohn der mechaniker übernehmen, aber die teile müsste ich selbst bezahlen( 150-200 €),obwohl auch dieses teil laut vertrag nicht übernommen wird.
Nun würde mich interessieren, in wie weit ich diese selbstbeteilung und reparaturkosten anfechten kann. Ganz davon abgesehen, dass ich nicht damit gerechnet habe, dass bei einem wagen für 23000€ im ersten jahr reparaturkosten auf mich zu kommen,war ich der meinung, dass der gesetzgeber eine gewärleistungspflicht eingeführt hatte. Natürlich ist mir vollkommen bewusst,dass ein gebrauctwagen auch gebrauchsspuren aufweisen darf, aber in wie weit muss der verkäufer, denn für mängel aufkommen,die erst im nachhinein sichtbar werden?habe ich mit der unterschrift für die garantieversicherung die eingeschränkte gewährleistung akzeptiert Habe ich ein recht auf kostenrückerstattung?
Laut versicherungsvertrag ist der volvo händler eindeutig im recht. Er hält sich an die vertragsbestimmungen und verlangt die kosten von mir, da sie ja „nicht auf den kosten sitzen bleiben“ wollen ( originalton mechaniker).
Vielen dank für ihre hilfe.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-01-30 06:25:28.363
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

wir Juristen unterscheiden zwischen Sachmängelgewährleistung und Garantie.

Die Sachmängelgewährleistung ist ein vom Gesetz geregelter Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers, der nicht zwangsläufig der Verkäufer sein muss.

In Ihrem Fall, ist die Versicherung der Garantiegeber. Ob der Versicherer den Garantievertrag so gestalten kann, dass sich diese nicht auf die Sonderausstattung bezieht, oder dies eine überraschende und daher nach § 305 c I BGB nicht zum Vertragsbestandteil gewordene Klausel ist, ist umstritten. Hier braucht dies nicht abschließend geklärt werden. Denn Sie haben den Sachmängelgewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer.

Die Sachmängelgewährleistung sieht in § 437 BGB vor, dass der Käufer Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen kann, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Diese Ansprüche verjähren nach § 438 I Nr. 3 BGB nach 2 Jahren.

Sollte der von Ihnen beschriebene „Garantievertrag" in Wirklichkeit eine Vereinbarung zur Beschränkung der Sachmängelgewährleistung sein, so könnte sich der Verkäufer nicht darauf berufen. Dass heißt er müßte die Mängel trotzdem reparieren oder auf seine Kosten reparieren lassen.
Denn in Ihrem Fall liegt ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vor. Der Volvo- Vertragshändler ist nach § 14 BGB Unternehmer und Sie sind nach § 13 BGB Verbraucher.
Für den Verbrauchsgüterkauf sieht § 475 I BGB vor:

„Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

Die §§ 474-479 BGB gelten auch für Verträge über gebrauchte Sachen. (Palandt Rn. 2 zu § 474 BGB)

Eine Vereinbarung, welche die Sonderausstattung von der Sachmängelgewährleistung ausschließt, weicht zum Nachteil des Verbrauchers von § 437 BGB ab.
Das bedeutet, dass sich der Verkäufer nicht darauf berufen kann. Nach § 476 BGB wird sogar angenommen, dass das Auto bereits beim Kauf mangelhaft war. Denn die Sachmängel sind innerhalb von 6 Monaten seit dem Kauf aufgetreten.

Zusammenfassung: Sie können trotz des Garantievertrages verlangen, dass das Auto für Sie kostenlos repariert wird. Dieser Anspruch richtet sich jedoch nur gegen den Volvo- Vertragshändler, von dem Sie das Auto gekauft haben.

Ihre Fragen werden daher wie folgt beantwortet:

In wie weit muss der Verkäufer, denn für Mängel aufkommen, die erst im nachhinein sichtbar werden?

In vollem Umfang, solange sich die Mängel innerhalb der ersten 6 Monate zeigen.

Habe ich mit der Unterschrift für die Garantieversicherung die eingeschränkte Gewährleistung akzeptiert?

Nein.

Habe ich ein recht auf Kostenrückerstattung?

Ja gegen den Verkäufer.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Kaufrecht beim Anwalt-Suchservice



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