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 Umgangsrecht


Frage gestellt am 25.04.2012
Frage gestellt von sunnytimes
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 65 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 8192


Guten Abend,

meine Frage betrifft mögliche Auswirkungen auf die Umgangsregelung bei einem beruflich bedingten Umzug nach Belgien bzw. in die Niederlande.

Der Vater meiner unehelichen Tochter (2J.) war mir gegenüber mehrfach gewalttätig, hat sein Kind bislang kaum gesehen und zahlt mittlerweile weder Kindes- noch Betreuungsunterhalt. Da ich das gemeinsame Sorgerecht ablehne, hat er nun über das Jugendamt eine Umgangsmediation initiiert.

Welches Gericht wäre zuständig, wenn ich mit meiner Tochter im Ausland leben würde und der Kindsvater sein Umgangsrecht einklagen wollte? Wie gingen die o.g. Länder jeweils mit der Umgangsregelung um?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 26.04.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe Ihr Anliegen entgegen genommen und kann hierauf lediglich nur kurz eingehen. Sicherlich steht beiden Elternteilen das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern zu. Hiervon ist nicht abhängig, ob der Kindesvater einen Unterhalt oder Betreuungsunterhalt zahlt. Insofern der Vater des Kindes zu dem Kind gewalttätig gewesen war, was ich aus hiesiger Sicht nicht einschätzen kann, ist eine Mediation durch das Jugendamt durchaus ein geignetes Mittel, um sich über die Regelung des Umgangs zu verständigen. Eine aussergerichtliche Verständigung ist mE immer anzuraten. In diesem Fall würde ich einen Umgang nur auf dem schriftlichen und telefonischen Wege begrenzen, später könnte man sich über andere Regelungen verständigen. Der Vater muß durch seine Kontaktaufnahme auch versuchen, wieder ein Vertrauensverhältnis zu dem Kind aufzubauen, was ggw. aufgrund seiner Handlungen nicht bestehen dürfte. Ein Umgang in der Form, dass der Vater das Kind vielleicht mit zu dessen Wohnort nimmt, wäre unter diesen Umständen ungeeignet.
Sie verziehen nach Belgien oder den Niederlanden, dort gelten andere Umgangsregelungen, als sie in Deutschland übliche Praxis sind. Sollte der Vater wegen des Umgangs klagen wollen, so ist hierfür kein deutsches Gericht mehr zuständig, sondern das Gericht, das sich am neuen Wohnort befindet. Zwangsumgang sollte aber der Vater vermeiden.
Hierbei sollte beachtet werden, dass es einige internationale Rechtsvorschriften gibt, die den Umgang in einem anderen Land behandeln. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen macht es möglich, dass ein Elternteil jederzeit in einem der Vertragsstaaten auf Umgang klagen kann. Auch andere internationale Rechtsvorschriften können Anwendung finden: das Haager Kinderschutzübereinkommen, die Europäische Brüssel IIa-Verordnung und das Europäische Sorgerechtsübereinkommen. Sie enthalten Vorschriften zum einzuhaltenden Verfahren, zur Zuständigkeit der Behörden eines Landes sowie zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.
Welche dieser Vorschriften in dieser Sache anzuwenden sind, und in welchem Verhältnis sie zueinander anzuwenden wären, hängt jedoch ab, ob das betr. Land Mitglied der europäischen Union ist, was bei Belgien oder den Niederlanden zutreffend wäre.

Ich hoffe Ihnen hiermit etwas geholfen haben.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt

Blumenstraße 23, 39221 Bördeland OT Biere
Tel. 039297-21662
eMail:rechtsanwalt-stamm@t-online.de

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