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 Erbengemeinschaft


Frage gestellt am 08.07.2012
Frage gestellt von TOMBROCKS
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 78
Aufrufe der Frage 8908


Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche u.a. ein Einfamilienhaus einschliesst. Wir sind vier Erben mit folgenden Anteilen: 1/6, 1/6, 1/2, 1/6.

Zur Zeit miete ich das Haus und bezahle hierfuer ortsuebliche Miete plus Nebenkosten (nach Anfall).
Zwei der Erben (2/3 Stimmrecht) moechten das Haus demnaechst als Ferienwohnung fuer sich und ihre Kinder und Freunde benutzen. Die Mieteinnahmen wuerden dann wegfallen. Wir anderen zwei Erben sind nicht an einem solchen Modell interessiert und wollen entweder den "status quo" beibehalten oder das Haus zum Verkauf anbieten oder uns auszahlen lassen (abschichten).

Muessen wir zwei Erben mit zusammen 1/3 Stimmrecht die Alternative "Ferienwohnung" akzeptieren oder kann ich weiterhin das Haus bewohnen und Miete bezahlen bis alle Erben mit einem Verkauf einverstanden sind oder uns zwei Erben ausbezahlt haben?
Bei der Alternative "Ferienwohnung" ist von den 2 Proponenten bisher nicht definiert wer was wofuer bezahlen soll?


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 09.07.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte gern auf Ihre Frage nachfolgend eingehen.

Miterben in einer Erbengemeinschaft verfügen stets zur gesamten Hand iS § 2032 BGB. D.h., Verfügungen über den Nachlass, hier über das betr. Einfamilienhaus bedarf der gemeinsamen Entscheidung der Miterben und kann nicht durch einzelne Erben eingefordert werden bzw. alleinig über Nachlassgegenstände befunden werden, wenn sich die Erben hierüber nicht mittels einer Erbauseindersetzung einigen. Unbeachtlich dessen kann jeder Miterbe über seinen Anteil alleinig verfügen, diesem z.B. verkaufen, siehe hierzu § 2033 BGB.

Sie sollten eine Verständigung zwischen den Miterben suchen und finden, bis dahin bleibt es bei der bisherigen Regelung zwischen den Miterben. Die vorgeschlagene Lösungsabsicht, das Grundstück notariell zu verkaufen oder mittels notarieller Erbauseinandersetzung Ihren Anteil an dem gesamten Nachlass auszahlen zu lassen,wäre eine denkbar Lösung. Sollte keine Verständigung gefunden werden, so ist eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, somit der Anteile aus der Erbengemeinschaft nur mittels Klage möglich. Sie sollten dann für diesem Fall einen geeigneten Anwalt in Ihren Wohnort aufsuchen und diesen ggf. bevollmächtigen, Ihre Interessen dann hierzu zu vertreten.

Ich hoffe Ihnen hiermit etwas geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt

Ich melde mich zur Sache gesondert noch einmal per Mail.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin , ,

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller TOMBROCKS hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Meine Frage ob ich weiter im Haus wohnen kannauch wenn zwei der Miterben (4) nicht damit einverstanden sind, wurde nicht eindeutig beantwortet



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