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 Beabsichtigte Heirat


Frage gestellt am 22.10.2011
Frage gestellt von Haro
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 88
Aufrufe der Frage 7548


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich innerhalb einer Privatitinsolvenz in der Wohlverhaltenszeit. Diese Zeit läuft im Mai 2015 ab. Darüber hinaus bin ich z.Z. Empfänger von Leistungen nach SGB II. Meine Freundin ist Beamte im Schulwesen. Wir haben den Wunsch zu heiraten.
Welche Möglichkeiten erlaubt der Gesetzgeber bezüglich einer Gütertrennung der Schulden meinerseits. Außerdem würden wir gern wissen, inwieweit das Einkommen meiner Freundin für Unterhaltszahlungen, welche ich an Kinder aus einer früheren Beziehung zwar verpflichtet bin, aber nicht aufgrund der o.g. Sozialleistungen leisten kann, zu diesem Zweck herangezogen werden können.
Vielen Dank


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 22.10.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Guten Tag Herr Wegner,

ich habe Ihre Fragestellung übernommen.

Mit der Eheschließung können Sie mit Ihrer Ehefrau einen notariellen Ehevertrag schließen, in dem Sie sich auch hinsichtlich möglicher Schuldverpflichtungen vereinbaren, wie hierüber zu befinden ist oder verfügt werden soll. Somit erfolgt eine Teilung des vorhandenen Vermögens, insoweit Vermögen vorhanden ist.

Dies gilt auch zukünftige Vermögensan-reicherungen.

Bereits mit der Eheschließung, wenn Sie keine Regelungen treffen, befinden Sie sich im Güterstand der Zugewinngemein-schaft, so dass im Rahmen dieser Gemeinschaft jeder Ehegatte alleinig für vorherige Schuldverpflichtungen einstehen muß.

Hier muß Ihre Ehefrau aber aufpassen, dass sie für Sie kein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft abgibt, was Sie nicht machen sollte.

Ihre Ehefrau kann ohne diesen genannten Schuldbeitritt in Ihren Verpflichtungen nicht einbezogen werden.

Bei einer Gütertrennung erfolgt eine Trennung des gesamten Vermögens, das bei dem jeweiligen Ehegatten verbleibt. Ihre Ehefrau kann hier erst recht nicht für Ihren Schuldnen einbezogen werden.

Ich erlaube mir hierbei den Hinweis, da Sie Leistungen nach SGB II erhalten, so werden Sie gemeinsam mit der Ehefrau eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, und erhalten hierauf ggf. Leistungen nach dem gemeinsamen Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder keine mehr, wenn Ihre Ehefrau über gute Gehaltsempfänge als Beamtin verfügt.

Das Vermögen beider Gatten wird dann zusammen veranlagt, um eine ordnungs- und sachbezogene Leistungsgewährung seitens der zuständigen Behörde vornehmen zu können, damit wird es trotzdem kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Es dient nur der Berechnung Ihrer Ansprüche nach SGB II, mehr auch nicht.

Hinsichtlich der Unterhaltsver-pflichtungen, die Sie ggw. nicht erfüllen, erhält sicherlich die Kindesmutter Vorauszahlungen auf den Unterhalt durch das zuständige Jugendamt, je nachdem, wie das Alter der Kinder ist.

Unbeachtlich dessen sind Sie aber verpflichtet sich um Arbeit zu bemühen, um dann in der Lage zu sein, den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Sie können dann auch aus diesem Grund ersucht werden, in regelmäßigen Abständen die Bemühungen nachzuweisen, ob Sie sich auf dem Arbeitsmarkt um Arbeit bemüht haben. Es können auch wesensfremde Tätigkeiten sein, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung stehen können.
Sollten Sie noch Ergänzungsfragen haben so stehe ich hierfür zur Verfügung. Jedoch können Sie für die gebotenen Ratgebühren keine sehr umfassende Beantwortung Ihrer Fragen erhalten. Ggf. sollten Sie Beratungshilfe bei dem zust. Amtsgericht beantragen und sich weitergehende und umfassend Auskünfte bei einen Anwalt vor Ort einholen.

Die angebotenen Gebühren werde ich gesondert geltend machen.

Wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende,

mit frdl. Grüssen,
Albert Stamm, Rechtsanwalt

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