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 Erbe?


Frage gestellt am 24.08.2014
Frage gestellt von samoa
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 5479


Hallo,
mein leblicher Vater ist 2088 verstorben. Seit meiner Kindheit hatte ich keinen Kontakt zu ihm, da er uns verlassen hatte und eine neue Familie gegründet hat. Aus dieser 2. Ehe entstanden 2 weitere Kinder.
Mein älterer Bruder hatte nie eine Unterhaltszahlung vom verstorbenem erhalten, ich glücklicherweise damals einen geringen Betrag.

Bevor wir die Nachricht erhielten, dass er verstorben sei wollte ich mit dem Verstorbenen selber in Kontakt treten und nicht alles über die Anwälte klären lassen, die für die Unterhaltszahlungen zuständig waren. Auf meinen Wunsch bekam ich die Antwort dass er dann leider am Gehirnturmor verstorben sei. Von seiner 2. Ehefrau haben wir eine einfache Vermögensaufstellung erhalten, aus der nichts hervorgeht, ob und was mein älterer Bruder und ich vererbt bekommen hätten. Die Rede ist immer von einem Pflichtanteil, aber was genau wäre denn das? Natürlich müsste man die genauen Verhältnisse der Witwe erfragen. Mir ist bekannt, dass die 2. Familie ein Eigenheim besitzen. Dieses Eigenheim habe ich selber aufgesucht und und mich vergewissert, dass das Haus auch wirklich vorhanden ist.
Nun meine Frage: haben mein Bruder und ich (leibliche Kinder aus 1. Ehe) überhaupt noch ein Anrecht auf irgendein Erbe, gibt es überhaupt einen Pflichtanteil?
Wir wissen nicht ob und was vererbt wurde. Wir wissen nicht ob ein Testament existiert.
Selbstverständlich spielen die anderen 2 Kinder aus der 2. Ehe auch eine Rolle sowie die Mutter der anderen Kinder... aber das ist alles ausserhalb meines Wissens.


Vielen Dank im Voraus!


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 24.08.2014
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Antwort: 24.08.2014, 19:00 Uhr

Guten Tag Herr Büyükar,

ich habe Ihre Frage zur Beantwortung übernommnen.

Zur Bewertung Ihrer Fragestellung wäre zu prüfen, ob der Vater ein Testament erstellt hat oder mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde, dann ergäbe sich eine andere rechtliche Bewertung.

Ansonsten ist von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen, so dass Sie neben der Ehefrau und den Kindern aus zweiter Ehe einen Erbanspruch hätten. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Bei der gesetzlichen Erbfolge hat einen Erbanspruch von 1/2 der Erbmasse und die restlichen Personen gleichanteilig von der anderen Hälfte. Hier gehört der gesamt Nachlass zur Teilung, ob finanzielles Vermögen, Vermögenswerte im Haushalt oder auch z.B. das erwähnte Grundstück.

Die Ehefrau sollte über den gesamten Nachlass Auskunft erteilen.

Hat der Vater/ Erblasser ein letztwillige Verfügung/ Testament getroffen, so ist dessen Inhalt zu prüfen. Hier hätte auch das zuständige Nachlassgericht Sie mit zu informieren über die Eröffnung und Verkündung des Testaments.

Die Ehefrau hat hierüber gleichfalls Auskunft zu erteilen.

Sollte ein Testament bestehen, so steht Ihnen iS des § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch ggf. auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücken.

Dies kann hier leider noch nicht bewertet werden, dazu liegen mir zu wenig Informationen vor.

Ich bin gern bereit, wenn Sie weitere Fragen haben sollten, diese Ihnen auch gesondert und nach gesonderter Vergütung zu beantworten.

Diese Frage habe ich nach bestem Wissen anhand der vorliegenden Informationen beantwortet.

Trotzdem kann ich keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.

Für verbindliche Auskünfte oder bei besonders schwierigen Sachverhalten wenden Sie sich an einen örtlich zuständigen Rechtsanwalt.

Die Gebühren werde ich gesondert per Mail geltend machen.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt


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