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 Unterhaltszahlungen


Frage gestellt am 20.03.2012
Frage gestellt von marmucnord
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 80
Aufrufe der Frage 7490


Guten Tag.

Mein Bruder ist 24 Jahre alt und hat einen Sohn mit 8 Jahren und einen Sohn seit kurzem mit 8 Wochen.


Er zahlt ich ganz normal nach Düsseldorfer Tabelle für den 1.Sohn. Höchstsatz.
Verdient 1300 Euro netto.
Beide hatten nie zusammen gelebt und kurz nach Geburt leider schon getrennt. War eine Schulfreundin. Sie haben aber keinen streit und die Mutter des 1.Kindes lebt auch mit einem Mann schon seit längerem zusammen.
Kontakt gleich Null ausser bei Fragen. der Sohn ist bei ihm mit Krankenversichert.

Nun ist er wieder Vater geworden. Seine Freundin lebt bei Ihren Eltern und mein Bruder auch noch bei unserer Mutter.
Mit der Mutter des 2.Kindes hat er vereinbart einen Betrag von 130Euro Unterhalt zu überweisen. Also weniger wie bei der Düsseldorfer Tabelle. Aber für sie ok. Ich weis das dies nicht Rechtskräftig ist im Ernstfall .


Gestern bekam er einen Brief vom Landratsamt wegen Unterhaltszahlung für das aktuelle Baby. Diese Zahlen ja an Ihr Geld aus. Hier soll er über 300Euro zahlen. Nach Rückruf beim Amt teilte er mit das er mit ihr
eine Vereinbarung hat. Das Amt teilte daraufhin mit das es so ok ist wenn beide damit klar kommen und es wird Seitens Amt dann berücksichtigt. (berücksichtigt ? )

Heute bekam er wieder ein schreiben vom Landratsamt, ein anderer Sachbearbeiter, wo es darum geht um Unterhalt für die Kindsmutter zu zahlen?

Beide Leben getrennt, nicht verheiratet. Warum soll er nun für sie selbst Unterhalt zahlen?
Ist das Richtig?


Können Sie mich hier etwas aufklären?
Was soll wir machen oder wie ist es Richtig?



Vielen Dank


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.03.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Guten Tag,

ich bin gern bereit auf Ihre Frage zu antworten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass beide Kindesmütter einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für deren Kinder gg. Ihren Bruder haben. Eine abweichende Regelung ist zwar möglich, jedoch hat die Kindesmutter einen Mindestunterhaltsanspruch gg. den Kindesvater, hier aus der Düsseldorfer Tabelle.
Insoweit das zuständige Jugendamt mit einer Unterhaltsvereinbarung der Eltern des Kindes nicht einverstanden ist, sollten beide Eltern dort vorsprechen und sich mit dem Amt verständigen. Für den Fall, dass das Jugendamt Unterhaltsvorauszahlungen an die Kindesmutter leistet, weil Ihr Bruder nicht den Mindestunterhalt erbringen kann, geht der Anspruch auf Unterhaltszahlung für die Zeit der Unterhaltsvorauszahlung auf das Jugendamt über. Somit wäre dann auf Abforderung dorthin der Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Hierzu verlangt das Amt Auskunft der Einkommensver-hältnisse iS § 1605 BGB von dem Kindesvater, von ihrem Bruder.
Soweit in der Kürze eine Antwort auf Ihre Fragen. Ich bin gern bereit hier weitergehend diese Antworten zu ergänzen und darf Ihren Erklärungen entgegensehen.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt

Tel. 039297-21662
e-Mail:rechtsanwalt-stamm@t-online.de

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