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 Grillen im Mietergarten, erlaubt oder verboten?


Frage gestellt am 23.06.2011
Frage gestellt von Zoser
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 13
Aufrufe der Frage 7160


Sehr geehrte Damen und Herren,

es dreht sich in meiner Frage mal wieder um das leidige Thema Grillen.
Wir, das sind 10 betroffene Mieter der GSW und Pächter von Mietergärten haben vor wenigen Tagen ein Rundschreiben mit folgendem Wortlaut erhalten." Sehr geehrte Gartenpächter, es kam wiederholt vor, dass gegen die Bestimmungen des Pachtvertrages verstoßen wurden. Wir möchten Sie an die Bestimmungen des Pachtvertrages erinnern. § 4 der der aktuellen Fassung der Pachtverträge besagt: Die Benutzung von Holzkohle-Grillgeräten, sonstigen Feuerstätten und das Verbrennen von Abfällen ist nicht gestattet. Sollten wir Verursacher ermitteln, werden wir gegebenfalls mietrechtliche Konsequenzen ziehen.

Hintergrund dieser Kampagne ist ein relativ neuer Mieter der sich als einziger von ca. 30 angrenzenden Mietparteien über das gelegentliche Grillen beschwert hat. Die Gartenmieter die teilweise 20 Jahre und länger ihre Gärten nutzen grillen ca. 2-3 mal jährlich, was sicherlich nicht viel ist und sind der Meinung das es noch nie eine Beschwerde gab.

Eine gütliche Einigung mit dem betroffenem Mieter ist bereits gescheitert, da dieser das Gespräch scheut und nicht bereit ist sein Fenster an den Grilltagen für 1-2 Stunden zu schließen.

Anzumerken ist vielleicht noch folgendes. Der Abstand zwischen dem Fenster des Mieters und dem Grill beträgt im kürzesten Abstand zum 1. Garten ca. 12m im weitesten Abstand zum letzten Garten ca. 50m Luftlinie. Eine Rauchbelästigung kommt nach Aussage aller anderen Nachbarn nicht zustande.

Meine Frage: Müssen wir uns dem Willen des einzigen Quertreibers beugen oder greift in diesem Fall so etwas wie Gewohnheitsrecht? In Gerichtsurteilen ist manchmal zu lesen "der Nachbar muss grundsätzlich gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden." Können wir uns darauf berufen oder gilt für uns der oben beschriebene §4 ausnahmslos?

Mit freundlichem Gruß


  Rechtsanwalt Jesse Blachowski hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 23.06.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre o.g. Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe zunächst davon aus, daß in allen Pachtverträgen die Klausel, wonach die Benutzung von Holzkohle-Grillgeräten untersagt ist, enthalten ist.

Diese Klausel ist wirksam und demnach für alle Parteien bindend. Es geht hier nicht darum, daß Sie sich dem Willen eines Quertreibers beugen müssen, sondern vielmehr um die Einhaltung der von Ihnen und den anderen Pächtern mit dem Verpächter getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

Für „Gewohnheitsrecht“ wäre nur dann Raum, wenn es keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen gibt. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß ein solches „Gewohnheitsrecht“ immer die neu hinzukommenden Pächter benachteiligen würde, da diese sich darauf ja nicht berufen könnten.

Soweit Sie auf bestimmte Gerichtsurteile abstellen, wonach Nachbarn das gelegentliche Grillen dulden müssen, dürften diese für Ihren Fall nicht relevant sein.

Zum einen handelt es sich in diesen Fällen oft um Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern (und gerade nicht um Mieter oder Pächter), die also auf ihrem Grundstück grundsätzlich machen können was sie wollen, solange sie die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigen, zum anderen steht in ihrem Fall eine eindeutige vertragliche Vereinbarung entgegen, die in anderen Fällen, in denen Pächter oder Mieter betroffen sind, oft fehlt.

Nichtsdestotrotz könnten Sie meiner Meinung nach zumindest einen Elektrogrill benutzen (auch wenn das Grillgut dann nicht ganz so gut schmeckt), denn die von Ihnen wiedergegebene Klausel verbietet nur Holzkohle-Grillgeräte.

Mit freundlichen Grüßen

Jesse Blachowski
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jesse Blachowski, Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Zoser hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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