Abrechnung Nebentätigkeit
Frage gestellt am 05.09.2009
Frage gestellt von flupus
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 01
Aufrufe der Frage 6455
Ich bin seit Mrz 08 arbeitlos, nehme die Regelung für über 58-jährige in Anspruch und übe eine "geringfügigige Nebentätigkeit" aus.
Entsprechend meiner Planung für diese Tätigkeit lagen
- die Einnahmen in der Zeit von Mrz 08 bis Nov 08 (Verkaufserlöse),
- das Rechnungsdatum der meisten Ausgaben (Herstellungskosten für neue Produkte)in Dez 08. Dabei erfolgte die Auftragserteilung meist noch in Nov 08.
Ein- und Ausgaben stehen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Durch einen Sportunfall und nachfolgende längere Krankheit wurde Ende Nov 08 die ALG-Zahlung vorübergehend (bis Apr 09) für mich aufgehoben.
Das Arbeitsamt fordert jetzt von mir eine EÜR für die Zeit von Mrz 08 bis Nov 08. Ohne die Ausgaben vom Dez. 08 weist diese EÜR soviel Gewinn aus, dass ich den größeren Teil des ALG zurückzahlen müsste.
Frage:
Kann oder muss das Arbeitsamt bei der Leistungsabrechnung für den Zeitraum von Mrz 08 bis Nov 08 meine EÜR, die zusätzlich den Dez 08 einschließt, anerkennen. Gibt es hier einen Ermessensspielraum?
Kann ich Leistungen, die innerhalb des Leistungszeitraums bestellt worden, auch in diesem abrechnen?
Rechtsanwalt Jesse Blachowski hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 10.09.2009
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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jesse Blachowski, Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus
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