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 Abrechnung Nebentätigkeit


Frage gestellt am 05.09.2009
Frage gestellt von flupus
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 01
Aufrufe der Frage 6455


Ich bin seit Mrz 08 arbeitlos, nehme die Regelung für über 58-jährige in Anspruch und übe eine "geringfügigige Nebentätigkeit" aus.

Entsprechend meiner Planung für diese Tätigkeit lagen
- die Einnahmen in der Zeit von Mrz 08 bis Nov 08 (Verkaufserlöse),
- das Rechnungsdatum der meisten Ausgaben (Herstellungskosten für neue Produkte)in Dez 08. Dabei erfolgte die Auftragserteilung meist noch in Nov 08.
Ein- und Ausgaben stehen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Durch einen Sportunfall und nachfolgende längere Krankheit wurde Ende Nov 08 die ALG-Zahlung vorübergehend (bis Apr 09) für mich aufgehoben.

Das Arbeitsamt fordert jetzt von mir eine EÜR für die Zeit von Mrz 08 bis Nov 08. Ohne die Ausgaben vom Dez. 08 weist diese EÜR soviel Gewinn aus, dass ich den größeren Teil des ALG zurückzahlen müsste.
Frage:
Kann oder muss das Arbeitsamt bei der Leistungsabrechnung für den Zeitraum von Mrz 08 bis Nov 08 meine EÜR, die zusätzlich den Dez 08 einschließt, anerkennen. Gibt es hier einen Ermessensspielraum?
Kann ich Leistungen, die innerhalb des Leistungszeitraums bestellt worden, auch in diesem abrechnen?


  Rechtsanwalt Jesse Blachowski hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 10.09.2009
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr Wolf,

in Beantwortung Ihrer Frage teile ich Ihnen folgendes mit:

Ich gehe zunächst davon aus, daß die Aufhebung des ALG in den Monaten Ende November 2008 bis April 2009 rechtmäßig war, da die Voraussetzungen des § 126 SGB III (unverschuldete Krankheit von nicht mehr als 6 Wochen) nicht vorlagen.

Unter dieser Voraussetzung ist es schon richtig, wenn das Arbeitsamt die EÜR nur bis 11/2008 verlangt. Ich sehe auch keinen direkten Zusammenhang zwischen den in den Monaten März 2008 bis November 2008 erzielten Verkauferlösen und den im Dezember 2008 angefallenen Ausgaben, denn die im Monat Dezember 2008 getätigten Ausgaben dienen ja zur Herstellung neuer Produkte, die erst danach verkauft werden und so später zu Einnahmen führen. Diese Ausgaben wären demnach erst im Jahre 2009 zu berücksichtigen, wenn Sie wieder Einnahmen aus den im Dezember 2008 bezahlten Materialen erzielen.

Das Arbeitsamt muß allerdings nach § 141 SGB III von den von Ihnen erzielten Einnahmem in jedem Fall 30 % als pauschale Betriebsausgaben abziehen, so daß also eine gewisse Berücksichtigung von Ausgaben trotzdem stattfinden müßte. Zudem steht Ihnen noch ein Freibetrag zu.

Da das Zu- bzw. Abflußprinzip gilt, können die Ausgaben nur in dem Monat berücksichtigt werden, in denen sie getätigt wurden, uns nicht bereits zum Zeitpunkt der Bestellung.

Ich würde Ihnen allerdings trotzdem raten, die EÜR von März bis Dezember 2008 einzureichen und abzuwarten, wie das Arbeitsamt darauf reagiert, denn wenn Sie die Ausgaben nicht einbeziehen, wird das Arbeitsamt sie in keinem Fall berücksichtigen. So besteht allerdings noch die Möglichkeit, daß eine Entscheidung des Arbeitsamtes überprüft werden kann und man auf diesem Wege versuchen kann, doch einen Teil der Ausgaben gegenzurechnen.

Die Chancen sind zwar nicht besonders hoch, allerdings wäre es einen Versuch wert, denn man könnte damit argumentieren, daß Sie die Ausgaben in Erwartung der Fortsetzung Ihrer selbständigen Tätigkeit getätigt haben und durch den plötzlichen Unfall daran(zunächst) gehindert wurden. Dies könnte ein gewisses Ermessen zu Ihren Gunsten eröffnen.

Allerdings ist zu beachten, daß die Ausgaben vom Dezember 2008 nur einmal berücksichtig werden können, also entweder für 2008 oder für 2009 (sofern Sie weiterhin selbständig tätig sind).

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jesse Blachowski
Rechtsanwalt

Ostrower Wohnpark 2
03046 Cottbus
Tel.: 0355/3832430
Fax: 0355/3832431
jesse@blachowski.de

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Anwalt für Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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